Der Sündenfall von 1848

David Dürr - Basler Zeitung 06.11.2015


Warum auch wieder die letzten Wahlen rechtswidrig waren

Die Ausrufung des schweizerischen Bundesstaats im Jahr 1848 war ein unrechtmässiger Staatsstreich. Unse­r politisches System hat keine gültige Grundlage. Wenn uns die soeben gewähl­ten Parlamentarier in den nächsten vier Jahren wieder mit neuen Behinderungen und Lasten belegen, so haben sie zwar die Macht dazu, nicht jedoch das Recht.

Vom Staatenbund zum Bundesstaat

Die Verfassung von 1848 erschien damals als das Staatsmodell des nouveau régime. Das an­cien régime glaubte man überwunden, der konstitutionelle Nationalstaat sollte die Lösung sein. Also sollte auch die Schweiz in einen einzigen Bundesstaat gepackt werden.

Das war der Sündenfall. Denn bis dahin hatten sich die Schweizer (ausser bei Napoleon) stets er­folgreich gegen die Vereinnahmung durch eine höhere Einheit gewehrt. Das bescherte ihnen zwar interne Streitigkeiten, bewahrte sie aber vor unwürdigem Untertanentum. Doch 1848 lancierte man dann die „Road to Serfdom“ (F.A. von Hayek). Das lässt sich heute unschwer aus der immer weiter wuchernden Umverteilungs-, Besteuerungs-, Regulierungs- und Überwachungswut Bun­desberns ablesen.

Die Rechtslage

Und bezeichnenderweise ging es auch rechtlich nicht mit rechten Dingen zu. Denn vor 1848 war die Schweiz noch gar kein Staat, sondern ein vertraglicher Bund von 22 eigenständigen Kleinstaaten. Soll nun daraus ein Gesamtstaat ent­stehen, so geht das nur, wenn sie alle zustimmen. Es gilt Einstimmigkeit.

Das ist nicht nur ein altes völkerrechtliches Prinzip, sondern auch eine natürliche Selbst­ver­ständlichkeit: Geht man von eigenständigen Subjekten aus, seien es Staa­ten oder ein­zelne Menschen, so ist es jeweils an jedem einzelnen von ihnen, ir­gendwelche Allianzen zu verein­baren. Das gilt für lockere Kooperationen genauso wie für Einbindun­gen in einen umfassen­den Gesellschaftsvertrag. Jean-Jacques Rousseau, der prominen­teste Artikulierer dieser natürlichen Gesetzmässigkeit, legte in seinem „Contrat social“ (1762, 1. Buch, Kapitel V) denn auch Wert darauf, dass der gesellschaftliche Urvertrag allemal der Einstimmigkeit be­darf. Er mag zwar für spätere Entscheidungen Mehrheitsbe­schlüsse vorsehen. Doch das Mehrheitsprinzip als solches bedarf der Einstimmigkeit.

Und eben dies stand den „Liberalen“ des 19. Jahr­hunderts bei ihren Bun­desstaatsvisionen im Weg. Es hinderte sie daran, ihren Gesamtstaatsplan auch denen aufzuzwingen, die ihn nicht wollten. Sie hätten sich ja auch mit sich selbst begnügen können, das heisst mit den 16 oder 17 Kantonen, die eben dies wollten. Doch wie meistens, wenn nach einer höheren Ein­heit gerufen wird, geht damit der Drang einher, möglichst Viele oder gar Alle in dieser gleichen Einheit aufgehen zu lassen – Ein-heit eben.

Ein Ring, sie zu knechten

Und gross ist die Versuchung, diese Einheit notfalls auch zwangsweise herbeizufüh­ren, sie auch denen aufzuzwingen, die sie nicht wollen. Das war schon beim Herr der Ringe von J.R.R. Tol­kien so: „Ein Ring, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu bin­den.“

Doch in zivilisierten Verhältnissen ist nicht Zwang, sondern Überzeugungs­arbeit angesagt, langwieriges Verhandeln, notfalls inhaltliche Konzessionen. So war es schon beim Erlass der amerikanischen Verfassung von 1787 gewesen, aber auch ein Jahr­hundert später bei der Gründung des deutschen Kaiserreichs von 1871, um zwei andere Übergänge vom Staaten­bund zum Bundesstaat zu nennen: Ein anstrengender Verfassungskonvent und publizistische Schwerarbeit der amerikanischen „Federalists“ bezie­hungsweise beharrliche Ver­handlungs­runden Bismarcks waren notwendig, auf dass letzt­endlich dann sämtliche Bundesmitglieder Ja sagten zum neuen Einheitsstaat.

Ganz anders die schweizerischen Bundesstaatler. Sie hielten es mit dem Herrn der Ringe, un­terwarfen die konservativen Sonderbundskantone mit militärischer Gewalt und zwangen ihnen eine Abstimmung über die neue Bundesstaatsverfassung auf – nach dem Mehrheits­prinzip! Zugestimmt haben dann natürlich die Siegerkantone, die (zusammen mit dem Überläufer Luzern) auf eine Mehrheit von 16 ½ kamen gegenüber der ab­lehnenden Minder­heit von 5 ½ Verliererkantonen. Das war kein ausgehandelter Konsens, kein natürlicher Contrat social, keine völkerrechtlich legitime Grundlage – das war schlicht ein Staats­streich.

Gras darüber gewachsen?

Nun könnte man einwenden, das sei doch alles schon sehr lange her. Und alle vier Jahre ha­ben doch alle Kantone – inzwischen und nach heutiger Zähl­weise deren 26 – an den Bun­deswahlen und Bundesabstimmungen teilgenom­men und damit den Bundesstaat zumindest implizit abgesegnet. Vergleichbar mit irgendei­nem Club von 26 Mitgliedern, bei dessen Gründung man zwar 6 Mitglieder gegen ihren Wil­len zum Beitritt gezwungen hatte, die sich dann aber arrangiert und mit der Zeit sogar aktiv am Club­leben teilgenommen haben. Wenn diese Minderheitler sich nach vielen Jahren nun plötzlich wieder auf die zweifelhaften Grün­dungsumstände berufen und deshalb ihre Club­pflichten ab­schütteln wollen, so wäre dies doch rechtsmissbräuchlich.

Wer so argumentiert, übersieht zweierlei: Zum einen steht es denen, die andere durch Machtmiss­brauch zum Beitritt gezwungen haben, schlecht an, ihren Opfern Rechtsmiss­brauch vorzuwerfen. Das wäre – um ein anderes Beispiel zu nehmen – wie wenn der austra­lische Staat den Eingeborenenstämmen Rechtsmissbrauch vorwerfen würde, wenn sich diese heute gegen die Enteignung ihrer Jagd- und Fischereigebiete vor 150 Jahren weh­ren. Zu Recht hat der australische High Court bereits 1992 solche Rechtsmiss­brauchsein­wände staatlicher Stellen zurückgewiesen und Indigenenstämmen Recht gegeben bei ihrem Kampf gegen die im 19. Jahrhundert errichteten Zwangsstrukturen. Warum sollen die indi­genen Schweizer nicht ebenso das Recht haben, sich heute noch gegen die im 19. Jahrhun­dert errichteten Zwangsstrukturen zu wehren?

Und vor allem zum zweiten: Neben den Kantonen gibt es ja noch andere und letztlich viel wichtigere Mitglieder des Bundesstaates, nämlich die einzelnen Leute. Im Ingress der Bun­desverfas­sung steht denn auch „Das Schweizervolk und die Kantone … geben sich folgende Verfas­sung“. Auch von „Demokratie“, also von Volksherrschaft, ist dort die Rede. Der Bundes­staat be­hauptet somit nicht nur, von den Kantonen getragen zu sein, sondern auch vom Volk. Und hier sieht es mit der Legitimation noch viel schlimmer aus als dort. Hier ist man noch viel weiter entfernt vom natürli­chen Contrat social.

Geerbte Zwangsmitgliedschaft ?

Denn die Leute, die 1848 der ersten Bundesverfassung zugestimmt haben, waren (a) nur eine kleine Minderheit von 6% der damaligen Landesbevölkerung und sind (b) heute alle tot. Also ist die ohnehin schon viel zu dünne Anfangslegitimation inzwischen auch noch wegge­storben. Oder hat sich die Untertanenpflicht etwa vererbt? Vielleicht der Blutsverwandt­schaft oder der Wohnadresse nach? Nein, es hat sich ganz einfach die Staatsmacht von ihrer (angeblichen) Legi­timati­onsbasis abgelöst, im Sinn des Wortes: verabsolutiert. Die Monarchen des ancien régime waren wenigstens so ehr­lich, ihren Absolutismus zu deklarieren.

Spätere Totalrevisionen der Bundesverfassung vermochten das Manko von 1848 auch nicht zu beheben: Die Zustim­menden von 1874 (heute ebenfalls alle tot) brachten es auf ganze 12,4%, diejenigen von 1999 (grösstenteils noch am Leben) auf 13%. Woher bloss nehmen sie die Legitimation, den anderen 87% Vor­schriften zu machen?

Das liege halt – so heisst es dann – an der geringen Stimmbeteiligung. Wenn so viele von ihren demokratischen Mitwir­kungs­rechten nicht Gebrauch machen, dann haben sie auch kein Recht zu meckern. Eine bemerkenswerte Logik: Weil der Gesellschaftsvertrag von so wenigen unterschrieben wird, gilt er auch für jene, die ihn nicht unterschreiben. Das ist der Zopf Münchhausens, an dem sich dieser aus dem Sumpf zu ziehen behauptet – aus dem Sumpf von 1848. 

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