Recht statt Staat

David Dürr - Basler Zeitung 13.04.2016


Wie recht sie doch hatte, unsere oberste Rechtsfrau, Justizministerin Simonetta Sommaruga, mit ihrem Ausspruch kürzlich: „Das Recht muss die gesellschaftliche Realität abbilden“. Allerdings war ihr kaum bewusst, was sie da so gelassen aussprach. Denn zu Ende gedacht, wird es ihr den Job kosten.

Anlass zu dieser Aussage war ein Expertenbericht zur Modernisierung des Familienrechts, der vor­schlug, nebst der Ehe von Mann und Frau auch eine Art „Ehe light“ für homosexuelle Paare einzufüh­ren. Das sei ein Modell, von dem in anderen Ländern bereits eifrig Gebrauch gemacht werde. Ganz offensichtlich seien solche Familienstrukturen eine gesellschaftliche Realität. Und als dann einige christlich- und rechtsbürgerliche Politiker fanden, das staatliche Recht solle dem nicht Vorschub leis­ten, fiel – wie gesagt – jener Satz vom Recht, das die gesellschaftliche Realität abbilden sollte.

Staatliches und anderes Recht

Was ist denn überhaupt „Recht“? Und zwar nicht Recht im oberflächlichen Sinn, wie es Frau Somma­ruga versteht, nämlich als Summe von Vorschriften, die in staatlichen Gesetzbüchern aufgeschrieben sind und in irgendeinem förmlichen Verfahren in Kraft gesetzt werden. Ich meine Recht in einem viel interessanteren, inhaltlichen Sinn, nämlich als gesellschaftliche Realität, als hochkomplexes und überaus faszinierendes Phänomen menschlichen Verhaltens angesichts von Konfliktlösungsbedürf­nissen.

Etwa das, was passiert, wenn ein Übergriff geschieht, wenn zum Beispiel einer den anderen nieder­schlägt. Da läuft Erstaunliches bei den zufällig Vorbeigehenden ab: da bleiben ausnahmslos alle ste­hen und schauen wie gebannt hin, viele reagieren spezifisch und rennen hin, um dem Opfer zu helfen und den Täter zu stellen, oder sie schreien laut auf und locken damit weitere Helfer herbei – und all dies, noch bevor sie zu denken beginnen. Hinterher, bei kühlerem Kopf, werden sie über ihr eigenes Verhalten erstaunt sein und von einem spontanen und äusserst starken Drang berich­ten, sich so zu verhalten.

Und haben Sie schon versucht zu ergründen, aus welchem Stoff diese Hand­lungsbedürfnisse sind? Wenn ein kleines Kind vor Ihren Augen ins Wasser fällt und nach Hilfe schreit – um ein beliebtes Bei­spiel aus der Ethik zu nehmen –, dann holen Sie es nicht deshalb heraus, weil Sie sich mit freiem Wil­len dazu entscheiden, auch nicht weil ein staatli­ches Gesetz dies vorschreibt, und ebenso wenig, weil ethische Regeln eine Pflicht dazu arti­kulieren, sondern weil Sie gar nicht anders können. Hiergegen spricht auch nicht der sogenannte freie Wille, wie aktuelle kognitionswissenschaftliche und neurolo­gische Erkenntnisse zeigen.

Rechtswissenschaft

Jedenfalls ist das, was in solchen Situationen abläuft, nichts anderes als Recht. Nicht staatlich in Kraft gesetztes Recht, sondern Recht mit eigener Kraft. Nicht Gesetze, die von einem „Gesetz-Geber“ erst noch zu geben sind, sondern die schon da sind. Wie die physikalischen Gesetze der Schwerkraft, des Elektromagnetismus oder der schwachen und der starken Wechselwirkung. Und so absurd es wäre, die Schwerkraft anzuordnen, so absurd ist es, menschliche Verhaltensgesetzmässigkeiten vorzu­schreiben. Das Gebot „Du sollst nicht töten“ gilt nicht deshalb, weil es einer auf die Gesetzestafel geschrieben hat, sondern es wurde darauf geschrieben, weil es gilt.

Es spricht aber nichts dagegen, solche Verhaltensgesetzmässigkeiten zu erforschen, sich wissen­schaftlich mit ihnen zu befassen. Wie der Ingenieur Naturgesetze in nützli­che Abläufe oder Geräte umsetzt, so lässt sich auch mit Naturgesetzen menschlichen Verhal­tens arbeiten. Doch stets in der Art der Naturwissenschaft, der es um Erklären und Verstehen geht, manchmal um Behaupten und Streiten, aber nie um Vorschreiben.

Das entspricht auch einem heute zurecht anerkannten Wissenschaftsprinzip, nämlich dass die Welt regelgeleitet abläuft, die sogenannte „Rule of Law“ der Naturwissenschaft. Dies im Unterschied zu früher, als man Naturabläufe auf Willkür zurückführte, namentlich auf Willkür Gottes, der aus eige­nem ungebunde­nem Willen entscheidet, die Welt so und nicht anders einzurichten.

Die Rule of Law

Und so gibt es auch die „Rule of Law“ der Rechtswissenschaft. Sie umschreibt jenes rechtspolitische Grundprin­zip, das in der Neuzeit dem monarchistischen Absolutismus abgerungen wurde und sich zur Grundma­xime des sogenannten Rechtsstaats entwickelt hat. Sie besagt, dass sich staatliches Han­deln nach Recht und Gesetz richten soll und nicht nach Willkür, namentlich nicht nach Willkür von Machtträgern, die aus eigenem ungebundenem Willen entscheiden, die Gesellschaftsordnung so und nicht anders einzu­richten. Oder eben: „Das Recht muss die gesellschaftliche Realität abbilden“.

Doch anders als bei Sommaruga bedeutet dies gerade nicht, dass der staatliche Gesetzgeber nun auch die „Ehe light“ für Homosexuelle einführen müsste, sondern etwas ganz anderes, nämlich dass es keine staatliche Gesetzgebung braucht. Wenn Paare gleichen Geschlechts heiraten, dann heiraten sie eben, gleich wie auch Paare unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Und wenn dies gewisse rechtliche Konsequenzen mit sich bringt, wie etwa dass die Verheirateten gewisse gegenseitige Rechte und Pflichten haben, oder dass sie gegenüber den Kindern und gegenüber Dritten gewisse gemeinsame Verantwortlichkeiten tragen, so sind auch dies nichts anderes als bewährte Verhaltens­gesetzmässigkeiten in einer Gesellschaft, in der solche Familienformen vorkommen.

Im erwähnten Bericht zur Modernisierung des Familienrechts heisst es: „Öffentliche Inte­ressen kön­nen heutzutage Regelungen des menschlichen Zusammenlebens nicht mehr rechtferti­gen, wo immer erwachsene Menschen in der Lage sind, ihre persönlichen Angele­gen­heiten selbst zu regeln“. Dann braucht es aber auch keine staatliche Gesetz-Gebung mehr und keine Justizministerin.


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