Das bessere Recht der Anarchie

David Dürr - Schweizer Monat 01.12.2015


Ohne Recht keine Freiheit. Und ohne Staat kein Recht. So denken die Liberalen. Doch sie irren.
Plädoyer für eine anarchistische Ordnung der Gesellschaft.

Das Recht der Anarchie ist besser als das Recht des Staates. Das bedarf der Erklärung. Vor allem auch für Liberale, die bei aller Skepsis gegenüber dem Staat im Allgemeinen nicht sel­ten meinen, in der Durchsetzung des Rechts sei er unverzichtbar.

Zunächst zum Begriff: Anarchie heisst nicht etwa Chaos oder Krieg aller gegen alle. Der grie­chische Wortstamm «Arch-» umschreibt den «Ersten», den «Obersten», den «Einzigen». Auf Deutsch ist das Wort und ist dieser Sinn noch präsent in «Erz-», zum Beispiel beim Erzher­zog, Erzbischof oder auch beim Erztrottel, beim obersten aller Trottel. Das verneinende «An-Archie» heisst also, dass es bei dieser Gesellschaftsform keinen solch Ersten, Obersten oder Einzigen gibt, also auch keine staatliche Macht und damit kein staatliches Rechtssetzungs-, Justiz- und Gewaltmonopol.

Schön und recht – mögen Sie nun denken –, aber genau das ist es doch, was letztlich zu einer Gesellschaft führt, in der es überhaupt kein Recht gibt oder höchstens dasjenige des Stärkeren. Da waren doch schon vor mehr als 100 Jahren jene Ultralinken, noch linker als Marx und Lenin zusammen, die sich vor allem durch das Legen von Bomben profiliert hatten. Und nun soll Anarchie sogar ein besseres Recht haben als der Staat?


Anarchie

In der Tat gab es im 19. Jahrhundert eine Bewegung, welche die damalige Gesellschaftsord­nung sehr grundsätzlich in Frage stellte und nichts dagegen hatte, wenn man ihr «Anarchis­mus» nachsagte. Es war die Zeit der grossen Umbrüche im späteren Setzungsprozess der Französischen Revolution. Neue Kräfte und Weltbilder kämpften um Vorherrschaft: Natio­nalmonarchie, Sozialdemokratie, Freisinn, Kapitalismus, Kommunismus. Und sie alle, mochten sie einander noch so befehden, hatten eines gemeinsam – Sympathie mit starker Staatsmacht.

Anders jedoch die Anarchisten: ihnen gefiel der Gedanke einer Gesellschaft ohne staatliches Herrschaftsmonopol, die sich aber gleichwohl als Ordnung verstehen sollte, bloss eben als dezentral strukturierte, die deswegen auch gar nicht chaotisch sein musste, sondern regelge­leitet sein konnte – eine «Ordnung ohne Herrschaft».

Prominente unter jenen Anarchisten – Proudhon, Bakunin oder der weniger bekannte, aber äusserst geistreiche Landauer – waren Linke. Das ist aus heutiger Sicht erstaunlich, wenn man bedenkt, welch brutalen Staatsterror der real gelebte Sozialismus hervorgebracht hat, sei es der russisch-stalinistische oder der deutsch-nationale. Jene anarchistischen Linken waren denn auch die atypischen Paradiesvögel unter den Sozialisten und handelten sich schon bald den Unmut des sozialistischen Hochadels um Karl Marx ein. Diesem war ja sehr wohl um eine Ordnung mitStaatsherrschaft zu tun – natürlich nur vorübergehend bis zur Erreichung des egalitären Paradieses…

Ganz anders die anarchistischen Sozialisten: die soziale Frage beschäftigte sie zwar ebenso, und auch sie polemisierten gegen den Kapitalismus mit seinem Eigentum, das Diebstahl sei. Doch ihr grösster Feind war die zentrale Staatsmacht, war die aus der Asche der vermeintlich grossen Revolution hervorgegangene, vom Makel des Ancien Régime geläuterte und damit nur umso rücksichtslosere Allmacht des zentralisierten Nationalstaates. Und dass ihre etatisti­schen Genossen zur Umsetzung ihres Programms just auf eine solch zentralisierte Macht­struktur setzten, zwang die Anarchisten in einen mörderischen Zweifrontenkrieg, den sie spä­testens mit dem Sieg der Bolschewisten in Russland und der Niederschlagung der bayrischen Räterepublik verloren hatten.

 

Vorboten der Privatrechtsgesellschaft

Der erwähnte Gustav Landauer zum Beispiel, der mit feiner, aber spitzer Feder für die anar­chistische Gesellschaftsordnung gekämpft und auch kurz in der Räteregierung mitgewirkt hatte, wurde im Gefängnis ermordet. Er hatte sich in seinen Schriften stets mit dem Ordnen­den einer staatsfreien Gesellschaft beschäftigt, mit Regelungsstrukturen, die «allein vermöge des Zwanges der natürlichen Notwendigkeit» entstehen, die bald kleinere, bald grössere Gruppierungen hervorbringen und in gegenseitige Beziehung treten lassen. Spott goss er über jene aus, die sich für das Glück aller verantwortlich fühlten, seien es etatistische Genossen, seien es bornierte Beamte des niedergehenden Kaiserreichs. Ihnen allen stellte er dezentrale Gesellschafts- und Regelungsstrukturen gegenüber, die sich je nach Gegenstand aus unter­schiedlichen und unterschiedlich vielen Teilnehmern zusammensetzen, in jeweils unter­schiedlicher Form auftreten und sich bald aus Konsens, aus Vermittlung, aus Streitaustragung oder in anderen Abläufen herausbilden und sich wieder verändern sollten.

Und mit Bombenlegern, die es in jenen unruhigen Zeiten vereinzelt gab, hatte Landauer rein gar nichts am Hut.

Ohne den Begriff bereits damals zu verwenden, war es so etwas wie die Vorwegnahme der erst später – von Franz Böhm und heute sehr konsequent von Hans-Hermann Hoppe – artiku­lierten «Privatrechtsgesellschaft». Eine Rechtsordnung, die ihre Stabilität nicht in verordneten Gesetzen und einem starken Gesetzgeber sucht, sondern in dem, was recht ist; in jenen Geset­zen, die da sind, als Naturgesetzmässigkeiten des sozialen Verhaltens.

 

Natürliches Recht

Haben Sie schon einmal erlebt, was passiert, wenn ein Übergriff geschieht, zum Beispiel einer den anderen niederschlägt? Da läuft Erstaunliches bei den zufällig Vorbeigehenden ab: da bleiben ausnahmslos alle stehen und schauen wie gebannt hin, viele reagieren sehr spezifisch auf das ausserordentliche Geschehen hin, sei es, dass sie hinrennen, um dem Opfer zu helfen, dass sie den Täter zu stellen versuchen oder dass sie mit lautem Schrei oder auch nur mit er­satzweiser Gestik ihr Entsetzen, Mitgefühl oder Missfallen zum Ausdruck bringen – und all dies, noch bevor sie zu denken beginnen. Hinterher, bei kühlerem Kopf, werden sie über ihr eigenes Verhalten erstaunt sein und von einem spontanen und äusserst starken Drang berich­ten, sich für das wehrlose Opfer einzusetzen.

Oder haben Sie schon bei anderen Ungehörigkeiten, Übergriffen, Ungerechtigkeiten darauf geachtet, wie Sie selbst reagieren, wie in Ihnen Mitgefühl, Empörung, Entsetzen hochkommt? Bei schlimmeren Vorkommnissen stärker, bei weniger dramatischen schwächer. Und haben Sie schon versucht zu ergründen, aus welchem Stoff diese Gefühlsveränderungen und Hand­lungsbedürfnisse sind? Wenn ein kleines Kind vor Ihren Augen ins Wasser fällt und nach Hilfe schreit – um ein beliebtes Beispiel aus der Ethik zu nehmen –, dann holen Sie es nicht deshalb heraus, weil Sie sich mit freiem Willen dazu entscheiden, auch nicht weil ein staatli­ches Gesetz dies vorschreibt, und ebenso wenig, weil ethische Regeln eine Pflicht dazu arti­kulieren, sondern weil Sie gar nicht anders können.

Was in solchen Situationen abläuft, ist Recht. Nicht staatlich verordnetes Recht. Nicht ein Recht, das deshalb gilt, weil es von einer blaublütigen Obrigkeit zur Verbesserung dieser schlechten Welt in Kraft gesetzt wird, sondern weil es natürliche Kraft hat. Es gilt, auch ohne dass es einen Staat gibt – Recht der Anarchie eben.

Genau besehen, stellt sich hier gar nicht die Frage, ob Sie verpflichtet seien, so und nicht an­ders zu handeln, sowenig wie sich die Frage stellt, ob Ameisen, Wölfe oder Schimpansen verpflichtet seien, ihren Mitbewohnern gegen Angriffe fremder Ameisen, Wölfe oder Schim­pansen beizustehen – Sie beziehungsweise sie tun es einfach, als Naturgesetzmässigkeit.

Hiergegen spricht auch nicht der sogenannte freie Wille, auf den der Mensch so stolz ist und der ihm das Gefühl gibt, er könne sich auch gegen die Naturgesetzmässigkeit entscheiden. Denn er kann es nicht. Es mag zwar vorkommen, dass ein einzelner dem ertrinkenden Kind oder dem gewalttätig angegriffenen Opfer nicht beisteht und sich dafür auf seinen freien Wil­len beruft. Doch wird er spüren und es vielleicht sein Leben lang als Last mit sich herumtra­gen, dass er Recht verletzt hat. Ganz abgesehen davon, dass die Neurologie nicht erst seit gestern weiss, dass dieser stolze Willensträger ziemlich wenig mit einem autonomen Subjekt zu tun hat, sondern sich am ehesten als Ich-Gefühl erklären lässt, das vom Gehirn jeweils be­gleitend zu Handlungsentscheiden abgesondert wird.

 

Rechtswissenschaft

Das alles spricht aber nicht dagegen, sich für solche Naturgesetzmässigkeiten zu interessieren und sich mit ihnen wissenschaftlich zu befassen. Das ist ein weites, hochkomplexes und aus­gesprochen faszinierendes Feld, das traditionelle Grenzen zwischen Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften durchbricht. Das war denn auch das Interesse, mit dem jene Anarchisten eine Rechtsordnung ohne Herrschaft zu ergründen suchten und mit dem sich dies auch heute und in Zukunft weiterentwickeln lässt. Wie der Ingenieur Naturgesetze der Physik in nützli­che Abläufe oder Geräte umsetzt, so lässt sich auch mit Naturgesetzen menschlichen Verhal­tens arbeiten. Gleich wie dort braucht es auch hier den typisch naturwissenschaftlichen Blick, dem es um Erklären und Verstehen geht, manchmal um Behaupten und Streiten, aber nie um Vorschreiben.

Genau umgekehrt beim staatlichen Recht: der Staat schreibt vor. Und wie er vorschreibt! Sein Tun und Sein ist Vorschreiben. In bizarrer Selbstverblendung gibt er sich den Ehrentitel «Ge­setzgeber», wie wenn es ohne ihn keine Gesetze gäbe. Und wie unwürdig ist er dieses Ehren­titels, wie plump missbraucht er seine Gesetzgebung zu seinen eigenen Gunsten: Seinen Un­tertanen schreibt er vor, einander nichts wegzunehmen, sich selbst erlaubt er dies grosszügig: In sogenannten Steuergesetzen gibt er sich das Recht, den Leuten ihr Geld schlicht und ein­fach deshalb wegzunehmen, weil sie es haben. Geraten Untertanen untereinander in Streit, schreibt er ihnen vor, einen neutralen Richter zu nehmen, wenn jemand mit ihm in Streit ge­rät, sieht er in Spezialgesetzen vor, dass er selbst der Richter sei. Begehrt jemand auf, verbie­tet er ihm, dies mit Gewalt zu tun, sich selbst räumt er gesetzlich das Gewaltmonopol ein.

Wie viel besser ist doch das Recht der Anarchie: Es schreibt nichts vor, es hätte ja auch gar nicht die Macht dazu. Es ist darauf angewiesen, mit jenen Gesetzen zu arbeiten, die ohnehin da sind, mit jenen Naturgesetzmässigkeiten des menschlichen Zusammenlebens, die sich nicht vorschreiben lassen, an die man aber appellieren oder die man in vertragliche Strukturen ein­fliessen lassen kann. Jene Verhaltensgesetze, die sich in der Gesellschaft bewähren, denen sich nicht zuletzt auch Mächtige beugen müssen, wenn sie nicht den kurzfristigen Vorteil, sondern eine nachhaltige Lebens-, Familien- oder Firmenstrategie im Auge haben.

 

Geteilte Macht

Mächtige gibt es natürlich auch in dieser staatsfreien Gesellschaft. Der Homo sapiens – auch dies ein Naturgesetz – besteht nicht aus lauter uniformen Indianern, sondern ebenso aus Häuptlingen. Es gab unter jenen frühen Anarchisten zwar auch solche, die von einer egalitä­ren Gesellschaft träumten; das ist ihnen als Sozialisten der ersten Stunde nicht zu verargen. Andere anarchistische Exponenten waren da realistischer und – wiederum Landauer – bereit, «die Organisation der Arbeit auf den Boden des natürlichen Egoismus zu stellen»1; in jener Zeit ein bemerkenswerter Tribut an das wirtschaftliche Leistungsprinzip des aufkommenden Kapitalismus.

Ein weiteres Naturgesetz: die Zahl der Häuptlinge ist ziemlich gross. Und die Gruppen, die sich jeweils um einen Häuptling scharen, sind ziemlich klein. Dies lässt sich anschaulich able­sen an der Grösse wirtschaftlicher Unternehmen, die ja spontan entstehen und sich entwi­ckeln: Wird ein Konzern zu gross, wird er sich eine dezentrale Struktur zulegen, vielleicht sogar Teile abstossen – oder letztlich fallieren. Auch sind die Funktionen menschlicher Grup­penbildungen unterschiedlich diversifiziert: Gewisse Sekten etwa vereinnahmen ihre Mitglie­der umfassend für sämtliche Lebensbereiche, während wirtschaftliche Unternehmen ihren Mitarbeitenden oft nicht mehr bedeuten als den Brotberuf von Montag bis Freitag. Auch ha­ben längst nicht alle Indianer bloss einen einzigen Häuptling. Und weite Bereiche kommen überhaupt ohne Häuptling-Indianer-Struktur aus. Jedenfalls führt diese natürliche Häuptlings- beziehungsweise Machtdiversität zu einer überaus wirkungsvollen – eben anarchistischen – Kontrolle von Macht.

Geradezu absurd erscheint da die vom Staat empfohlene Methode, nämlich eine einzige und alles umfassende Machtzentrale einzuführen und allen anderen Häuptlingen strikten Gehor­sam vorzuschreiben. Und dies nicht selten mit der widersprüchlichen Begründung, es gelte, die Machtgelüste der Häuptlinge in die Schranken zu weisen, sonst würde sich der stärkste unter ihnen zum Machtmonopolisten über alle aufwerfen – um genau dies dann selbst zu tun.

 

Das bessere Recht der Anarchie

Fragt sich nur noch, ob, wann und wie es das anarchistische Recht schafft, das derzeit grassie­rende staatliche «Recht» je zu überwinden. Vielleicht hatte Landauer da bereits eine Idee, als er sich im bereits zitierten Aufsatz lustig machte über jene, die sagen: «Gegen den Regen können wir uns nicht anders schützen als dadurch, dass wir einen ungeheuren Schirm über die ganze Stadt aufspannen, unter dem jedermann jederzeit, auch wenn es gar nicht regnet, sich zu bewegen hat.» Eine Vorahnung auf die noch viel grösseren staatlichen Schutzschirme, die man derzeit in Europa aufspannt, von denen aber bereits klar ist, dass sie schon bald zerreis­sen und die staatlichen Strukturen mit in den Konkurs ziehen werden – auch das ein Naturge­setz.

Und zudem eine Chance für den Liberalismus, die letzten Reste seines Glaubens an das Recht des Staates abzulegen.


1 So im Aufsatz «Anarchismus – Sozialismus» von 1895.

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